(1) Ziel des Selbsthilfe-Beirates ist die Förderung der Herner Selbsthilfebewegung sowie die Verbreitung und Festigung des Gedankens gesundheitlicher und sozialer Selbsthilfe in der Herner Bevölkerung und im örtlichen sozialen System.
(2) Der Selbsthilfe-Beirat sichert die träger-, fach- und problemübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Selbsthilfe und die gemeinsame Initiierung und Umsetzung zielgerichteter Selbsthilfeaktivitäten.
(3) Der Selbsthilfe-Beirat arbeitet an der Entwicklung städtischer Richtlinien zur Förderung Herner Selbsthilfegruppen aktiv mit.
(4) Der Selbsthilfe-Beirat entscheidet über Anträge zur finanziellen Förderung der Herner Selbsthilfegruppen gemäß der hierfür geltenden städt. Richtlinien zur Vergabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(5) Darüber hinaus hat der Selbsthilfe-Beirat die Aufgabe, den Rat der Stadt und seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretung in allen Fragen der Selbsthilfe durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten.
(6) Die Selbständigkeit der Selbsthilfegruppen bleibt unangetastet. Alle VertreterInnen des Selbsthilfe-Beirates bemühen sich um eine effektive und vertrauensbildende Zusammenarbeit.
(1) Um die träger-, fach- und problemübergreifende Zusammenarbeit zu realisieren, setzt sich der Selbsthilfe-Beirat aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Institutionen zusammen:
(2) Alle Mitglieder des Selbsthilfe-Beirates werden nach erfolgter Kommunalwahl neu gewählt bzw. benannt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so übernimmt sein Stellvertreter für die restliche Wahlperiode die Funktion des ausgeschiedenen Mitgliedes.
(1) Der Vorsitz des Selbsthilfe-Beirates wird nach erfolgter Kommunalwahl aus den Beirats-Mitgliedern gewählt.
(1a) Die/der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Selbsthilfe-Beirates und legt in enger Abstimmung mit der Geschäftsführung die jeweilige Tagesordnung fest. Die Beiratsmitglieder haben für die jeweilige Tagesordnung ein Vorschlagsrecht. Ist ein Antrag mindestens zehn Tage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführung des Selbsthilfe-Beirates eingegangen, wird er auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzung gesetzt. Der Tag des Antragseingangs sowie der Tag der Sitzung werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
(2) Die Geschäftsführung liegt in der Hand des Fachbereiches Gesundheit, Abt. 4/5, Gesundheitsförderung / Gesundheitsplanung.
(2a) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung zählen:
(1) Grundsätzlich tagt der Selbsthilfe-Beirat einmal pro Kalenderhalbjahr. Darüber hinaus können Sitzungen auch nach Bedarf abgehalten werden. Der Termin für die nächste Sitzung des Selbsthilfe-Beirates soll in der laufenden Sitzung bekanntgegeben werden.
(2) Die Mitglieder des Selbsthilfe-Beirates werden durch die/den Vorsitzende/n bzw. durch die Geschäftsführung zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Mit der Einladung sind Zeit und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung (soweit bekannt) mitzuteilen.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich.
(4) Das von der Geschäftsführung unterschriebene Sitzungsprotokoll wird den Beiratsmitgliedern und dem Vorsitzenden des Gesundheits- und Sozialausschusses zugeleitet.
(1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn alle VertreterInnen geladen sind und die Mehrzahl der VertreterInnen anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Beirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Anregungen, Anfragen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Selbsthilfe-Beirates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
In der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Familie sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 09.05.1995 wurde die Einrichtung eines Selbsthilfe-Beirates sowie die vorgenannte Geschäftsordnung (letzte Überarbeitung: März 2007) beschlossen.